Die Bereitstellung von Sicherheitswachen ist ein Mittel zur Vorbereitung der Gefahrenabwehr, das zweckmäßigerweise dann angewandt wird, wenn bei besonderen Veranstaltungen oder Arbeitsprozessen ein schnelles Eingreifen von Hilfskräften geboten ist, die eine entstandene Gefahr sofort bekämpfen können. Die Notwendigkeit zur Bereitstellung von Sicherheitswachen leitet sich aus zahlreichen Vorschriften und Regeln ab. Nachstehend sollen hierfür nur einige Beispiele dargestellt werden.

Übung Freiwillige Feuerwehr

Nach § 41 der Sonderbauverordnung - Teil 1 Versammlungsstättenverordnung werden Brandsicherheitswachen für Versammlungsstätten erforderlich.

Hiernach muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein bei

  • Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren
  • Veranstaltungen auf Großbühnen sowie Szeneflächen mit mehr als 200m² Grundfläche

Die Aufgabe der Brandsicherheitswachen ist die Abwehr von Gefahren, die in Versammlungsstätten während der Vorstellungen auf der Bühne oder Spielfläche sowie bei anderen Veranstaltungen durch Brände, Explosionen oder anderen Ereignissen drohen. Da in Versammlungsstätten viele Menschen unmittelbar durch diese Gefahren bedroht werden, müssen die Brandsicherheitswachen vorbeugend bereits an der Gefahrenstelle bereitstehen. Die Gefahrenabwehr der Brandsicherheitswache kann sich nur auf die schnelle Einleitung der ersten wichtigen Maßnahmen beschränken. Hierzu gehören insbesondere die Einleitung der Evakuierungsmaßnahmen, die Nachalarmierung ausreichender Kräfte sowie die unmittelbare Bekämpfung der Gefahr mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Geräte. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss sich die Brandsicherheitswache vor Beginn der Vorstellung oder Veranstaltung davon überzeugen, dass der genehmigte Bestuhlungs- und Rettungswegeplan umgesetzt wurde und die notwendigen Rettungswegbreiten vorhanden sind. Des Weiteren wird überprüft, ob die vorhandenen Feuerlösch- und Sicherheitseinrichtungen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr benutzt werden müssen, funktionsfähig und betriebsbereit sind.

Hierzu gehören vor allem:

  • die Schutzvorhänge von Großbühnen.
  • die Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte.
  • die Berieselungsanlagen.
  • die Rauchabzugseinrichtungen für die Bühnen und den Versammlungsraum.
  • die Feuermeldeeinrichtungen.
  • die Einrichtungen zur Alarmierung des Personals.

Außerdem muss die Brandsicherheitswache feststellen, ob von ihren Dienstplätzen die Spielfläche ausreichend überblickt und betreten werden kann, ferner ob die Auslöseeinrichtungen der Feuerlösch- und Sicherheitseinrichtungen im Tätigkeitsbereich der Brandsicherheitswache leicht erreichbar sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Brandsicherheitswache deren Beseitigung zu veranlassen. Können schwere Mängel (z.B. Versagen des Schutzvorhanges oder Löschwassermangel) nicht abgestellt werden, so ist eine Untersagung der Vorstellung oder Veranstaltung obligatorisch.

HandfeuerlöscherEin weiteres Beispiel für die Bereitstellung von Sicherheitswachen sind sporadische Arbeiten, die der regulären Nutzung entgegenstehen. So dürfen nach Unfallverhütungsvorschriften bzw. ggf. auf Grundlage einer eingeführten Brandschutzordnung Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren in brand- und explosionsgefährdeten Räumen nur in Anwesenheit einer Brandschutzwache durchgeführt werden. Die erforderlichen Löschmittel sind dafür bereitzustellen. Die Brandschutzwache hat ihre Aufgaben sinngemäß wie die Brandsicherheitswache der Feuerwehr in Versammlungsstätten durchzuführen. Bei brandgefährlichen Arbeiten sind auch anschließende Nachkontrollen über einen angemessenen Zeitraum wichtig, weil Brände, die durch diese Arbeiten verursacht werden, oft erst lange nach Beendigung der Arbeiten ausbrechen. Die Brandschutzwachen müssen für ihre Aufgaben ausreichend ausgebildet und ausgerüstet sein.

Auch nach Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer muss bei Feuerarbeiten eine Brandwache aufgestellt werden, sofern sich im Gefahrenbereich brennbare Stoffe befinden, die nicht entfernt oder geschützt werden können. Die Brandwache muss über geeignetes Löschgerät verfügen. Ebenso ist der Standort des nächsten Brandmelders und Telefons bekannt zu geben. Bei der Durchführung der Arbeiten hat sie darauf zu achten, dass brennbare Gegenstände oder Materialien nicht durch Flammen, Funken, Schmelztropfen, heiße Gase oder durch Wärmeleitung bzw. sonstige Wärmemitführung entzündet werden. Die Arbeitsstelle und ihre Umgebung sind laufend zu kontrollieren. Im Brandfall ist die Arbeit sofort einzustellen, die Feuerwehr zu alarmieren und es sind unverzüglich Löschmaßnahmen einzuleiten. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Arbeitsstelle mehrmals sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmung, Glimmstellen und Brandnester zu kontrollieren. Die Kontrolle sollte in kurzen Zeitabständen über mehrere Stunden so lange durchgeführt werden, bis eine Brandentstehung ausgeschlossen werden kann. Bei verdächtigen Wahrnehmungen ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren.

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