Notruf 112Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Schadensfall eintreten,
zögern Sie nicht, den Notruf 112 zu wählen!

 Um schnelle Hilfe zu erhalten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Festnetz, Mobiltelefon oder, sofern verfügbar, über öffentliche Telefonzellen. Für Hör-/Sprachgeschädigte besteht zusätzlich die Möglichkeit, einen Notruf per Telefax (02237 9240-600) vorzunehmen.
  • Jeder Stadtbus und jedes Taxi besitzt die Möglichkeit, Ihren Notruf schnell an uns weiterzuleiten.
  • Ebenso besteht die Möglichkeit, einen Notruf über die Polizei (110) abzusetzen.

Hierdurch ist gewährleistet, dass Ihr Notruf die Leitstelle erreicht.

Bitte beachten Sie folgende grundlegende Regeln:

  • Versuchen Sie ruhig und deutlich zu sprechen.
  • Nennen Sie uns als erstes Ihren Name, Ihre Adresse und Telefonnummer.
  • Teilen Sie uns genau mit, wo der Unglücksort ist und nach Möglichkeit, was geschehen ist.
  • Bitte teilen Sie uns mit ob Menschen oder Tiere in Gefahr sind? Wenn ja, wie viele?

Den Vordruck für ein Notruffax erhalten Sie unter Media auf unserer Webseite.

Nur wenn der Leitstellendisponent gut informiert ist, kann er die Lage realistisch einschätzen. Somit kann er das entsprechende Einsatzpersonal alarmieren und diese mit den richtigen Fahrzeugen zum Einsatzort entsenden. Darüber hinaus sollten Sie nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, dass die Einsatzkräfte eingewiesen werden, um dem/den Betroffenen unverzüglich Hilfe zukommen zu lassen.

Leitstelle Rhein-Erft-Kreis

(Quelle: Udo Beissel, Kölner Stadt Anzeiger)

Wichtige Informationen für die Einsatzlräfte vor Ort sind:Rettungskette

  • Wo befindet sich die Schadensstelle?
  • Sind Menschen oder Tiere in Gefahr, insbesondere hilfsbedürftige Personen, Kinder oder ältere Menschen?
  • Wie komme ich am schnellsten an die Unglücksstelle?
  • Sind Strom-, Gas- oder Wasserleitungen beschädigt bzw. wo kann ich diese vom Netz trennen?
  • Gibt es irgendwo besondere Gefahren oder örtliche Besonderheiten?

Hinweise zum Missbrauch des Notrufes 112
§ 145 Strafgesetzbuch (StGB) Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder 2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

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