Um schnelle Hilfe zu erhalten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Hierdurch ist gewährleistet, dass Ihr Notruf die Leitstelle erreicht.
Nur wenn der Leitstellendisponent gut informiert ist, kann er die Lage realistisch einschätzen. Somit kann er das entsprechende Einsatzpersonal alarmieren und diese mit den richtigen Fahrzeugen zum Einsatzort entsenden. Darüber hinaus sollten Sie nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, dass die Einsatzkräfte eingewiesen werden, um dem/den Betroffenen unverzüglich Hilfe zukommen zu lassen.
(Quelle: Udo Beissel, Kölner Stadt Anzeiger)
Wichtige Informationen für die Einsatzlräfte vor Ort sind:
Hinweise zum Missbrauch des Notrufes 112
§ 145 Strafgesetzbuch (StGB) Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder 2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.