BrandschutzaufklärungNahezu alle Gebäude und Anlagen verfügen über sicherheitstechnische Einrichtungen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung. Hierbei kann es sich beispielsweise um Handfeuerlöscher, Wandhydranten, Rauch- und Wärmeabzüge, Brandmelde- bzw. Löschanlagen oder auch um Einrichtungen zur Flucht im Gefahrenfall handeln. Allein das Vorhandensein von brandschutztechnischen Einrichtungen bewirkt noch kein funktionierendes Brandschutz- und Evakuierungskonzept. Erst das Wissen um die Gefahren und das richtige Verhalten der Betroffenen im Gefahrenfalle, ermöglicht eine wirksame Abwendung von weiteren Gefahren für Menschen, Tiere, die Umwelt und von Sachwerten.

Vor diesem Hintergrund verpflichtet der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften (z.B. § 10 Arbeitsschutzgesetz) die Unternehmen, entsprechende Vorsorge zu betreiben. Auch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) greift den Gedanken der Aufklärung und Erziehung auf, indem es den Gemeinden und Landkreisen (sowie den Feuerwehren) entsprechende Aufgaben zuweist. 

Rechtsgrundlagen:

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) NRW

I. Ziel und Anwendungsbereich, Aufgaben und Träger

§ 3 Aufgaben der Gemeinden und Kreise

(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden (...)

(5) Die Gemeinden sollen Ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über die Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.

Downloads:

 Broschüre "Brandschutz für zu Hause"

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